SATZUNG
Förderkreis Industriemuseum Geesthacht e.V.
Alle Formulierungen schließen die weibliche Form und die männliche Form ein. Deshalb wird auf die Ausformulierung der weiblichen Form verzichtet.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Förderkreis Industriemuseum Geesthacht".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Geesthacht.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Geesthacht eingetragen worden, und führt den Zusatz "e.V.".
§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein hat zum Zweck, alle Maßnahmen, die der Einrichtung und dem Betrieb eines Industriemuseums in Geesthacht dienen, zu fördern. Diese Maßnahmen teilen sich in Öffentlichkeitsarbeit und Projektentwicklung.
3. Der Satzungszweck wird durch folgende Aufgaben verwirklicht:
a) Öffentlichkeitsarbeit
Aufbau und Pflege von Kontakten zu Medien, die zu diesem Zweck geeignet sind; Durchführung von Informationsveranstaltungen für eine allgemeine Öffentlichkeit und Publikationen, Erarbeitung von Konzepten zur Projektarbeit mit Zielgruppen, die für den Zweck wichtig sind, Austausch mit anderen Einrichtungen, die in gleichen Bereichen tätig sind
b) Projektentwicklung
Erstellung eines Museumskonzeptes zu Fragen der Vermittlung, Forschung und Sammlung, einer möglichen Finanzierung und eines möglichen Ortes für das Museum. (Recherche historischer Zusammenhänge und Objekte, Vorarbeiten für einen Ort für das Museum, Aufbau und Pflege von Kontakten zu relevanten Institutionen, möglichen Sponsoren und möglichen Interessenten für eine Stiftung mit dem Zweck der Museumsgründung, Aufbau und Pflege von Kontakten zu Experten, die im Rahmen der Projektplanung bedeutsam sind, dies betrifft museumsfachliche Beratung, Finanzierungsplanungen, architektonische und logistische Fragen und betriebswirtschaftliche Planungen.
4. Ein Schwerpunkt der Projektplanung ist die Recherche der Geschichte der Pulver- und Dynamitfabriken unter allgemein historischen, sozialgeschichtlichen, friedens- und konfliktwissenschaftlichen, technologischen, aktuellen und unter museumspädagogischen Gesichtspunkten.
5. Der Verein verpflichtet sich zur verantwortungsvollen und sorgfältigen Verwahrung anvertrauter Objekte, die mit dem Aufbau einer Sammlung in Verbindung stehen. Dazu gehören im weitesten Sinne auch Informationen, Archivmaterial und mögliche Ausstellungsstücke für das geplante Museum.
6. Der Verein ist für die verantwortungsvolle und sorgfältige Verwaltung und den Einsatz von Geldern verpflichtet, die ihm zu dem formulierten Zweck anvertraut werden.
§ 3
Selbstlosigkeit des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Spenden sind freiwillige Zahlungen. Dem Förderer kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4
Mitgliedschaft im Verein
1. Stimmberechtigte Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen wollen.
2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt per Vorstandsbeschluß mit 2/3 Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
4. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
5. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist;
b) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
6. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
7. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied mitzuteilen.
8. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Soweit der Vorstand die Berufung nicht akzeptiert, hat er die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat zur Entscheidung einzuberufen.
9. Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) Ausschüsse für besondere Aufgabenbereiche.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
1. n der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Beschlussfassung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans.
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
c) Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern.
f) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
g) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes.
3. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladeschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 7
Der Vorstand
1. Der gesetzliche Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zu wählen sind.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
4. Der Vorstand soll aus dem Vereinsvorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und bis zu zwei Beisitzenden bestehen. Der Vorstand stimmt mit einfacher Stimmenmehrheit ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung obliegt jeweils zwei Mitgliedern des Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter.
6. (Zur Durchführung der Vereinsaufgaben kann der Verein die Betreibung von Einrichtungen beschließen und diese einrichten, Beratungen und Informationen durchführen sowie alle weiteren mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.)
7. Der Vorstand leitet den Verein unter eigener Verantwortung und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem die Aufgaben:
a) des Konzeptes für die Umsetzung der unter § 2 formulierten Ziele und Maßnahmen zu erstellen und zu verwirklichen.
b) die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen;
c) die Kassenbücher ordnungsgemäß zu führen;
d) soweit erforderlich, Verträge zu schließen bzw. zu kündigen;
e) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen und dazu einen Jahresabschluß sowie einen Jahresbericht vorzulegen;
f) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen;
g) über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern zu beschließen.
8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.
9. Mitglieder des Vorstandes dürfen in Angelegenheiten des Vereines keine für sie gewinnbringende Tätigkeit ausüben, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit beschließt. In diesen Fällen ist die Tätigkeit schriftlich vorzulegen und nach Zeit und Betrag zu begrenzen. Keinesfalls darf die Zeit der Tätigkeit über die Dauer der Wahl des Vorstandsmitgliedes hinaus festgelegt werden.
§ 8
Der Beirat
1. Der Vorstand kann bei Bedarf einen Beirat bestellen.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in § 2 der Satzung formuliert sind, zu beraten.
3. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand bestimmt.
4. Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr, wobei eine Beiratssitzung vom Vorstand oder vom Stellvertreter einberufen wird.
§ 9
Ausschuß für besondere Aufgabenbereiche
1. Der Vorstand kann Ausschüsse zu besonderen Aufgabenbereichen und Themen bilden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Vorstand für eine zeitlich begrenzte Dauer berufen.
3. Der Ausschuß wird in Fragen, die den jeweiligen Aufgabenbereich betreffen, beratend tätig und gibt Stellungnahmen ab. Er ist zu hören, bevor wichtige Entscheidungen im jeweiligen Aufgabenbereich getroffen werden.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn der Antrag zur Auflösung allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Beschlußfassung vorgelegen hat.
2. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an einen gemeinnützigen Verein, dessen Zielsetzung möglichst identisch mit dem Vereinszweck ist. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und benennt für die Umsetzung zwei Liquidatoren.
Vorstehende Satzung wurde am 16.2.1998 in Geesthacht beschlossen.